der Deutschen Gesellschaft für Ostasiatische Kunst e.V.
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Ostasiatische Kunst”, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein”. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein setzt die Tradition der im Jahre 1926 gegründeten und nach dem 2. Weltkrieg aufgelösten Gesellschaft für Ostasiatische Kunst fort.
Sein Zweck ist Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis und des Verständnisses ostasiatischer Kunst und Förderung des Museums für Asiatische Kunst, Staatliche Museen zu Berlin, Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinnerzielung. Der Verein ist selbstlos tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausbezahlt werden, sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
§ 3 Ziele
Seine Ziele sucht der Verein in gemeinsamer Arbeit mit ähnlichen schon bestehenden in- und ausländischen Vereinigungen und mit ausländischen Forschern und Kennern zu erreichen durch Veranstaltung von Vorträgen, Vorführung, Besprechung und Begutachtung von ostasiatischen Kunstwerken, Vorlegung und Besprechung der Kunstliteratur, Hilfe für Mitglieder bei der Bestimmung und Katalogisierung ostasiatischer Kunstwerke, Besichtigung von Sammlungen, Veranstaltung von Ausstellungen, Herausgabe selbständiger Veröffentlichungen, Unterstützung von Forschungen. Die Gesellschaft bemüht sich um unmittelbare Stiftungen und Leihgaben an das Museum für Asiatische Kunst Berlin sowie um finanzielle Unterstützung, die es dem Museum ermöglicht, seine Pläne durchzuführen.
Mit Mitteln der Gesellschaft erworbene Kunstgegenstände werden auf Beschluß der Gesellschaft dem Museum für Asiatische Kunst geliehen oder geschenkt.
4 Organe und Einrichtungen
Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
Durch Beschluß des Vorstandes können Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
- Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes erworben.
- Es gibt Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte.Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Hauptversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Sie haben keinerlei Beiträge zu entrichten.Zu korrespondierenden Mitgliedern können hervorragende ausländische Forscher vom Vorstand ernannt erden. Sie haben keinerlei Beiträge zu entrichten.
Von den Fördermitgliedern wird erwartet, daß sie außer ihrem Mitgliedsbeitrag jährlich eine Spende von mindestens 500,– Euro (bei natürlichen Personen) bzw. von 1.000,– Euro (bei juristischen Personen) für die Zwecke des Vereins zur Verfügung stellen.
- Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages – er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beiträge ganz oder zum Teil zu erlassen.Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. - Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,
- durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres,
- durch Streichung durch den Vorstand. Diese kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres, oder wenn durch das Verbleiben das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet sind.
§ 6 Der Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- mindestens zwei Stellvertretern, darunter dem Schriftführer und Schatzmeister,
- dem jeweiligen Direktor des Museums für Asiatische Kunst, Berlin.
- Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zu zweit.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
- Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
- Der Vorstand kann jederzeit – und muß auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung innerhalb von einem Monat einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Angabe des Ortes, der Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20% aller Mitglieder anwesend sind. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diese Umstände erneut ein. Die Versammlung ist dann in jedem Fall beschlußfähig.
- Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund von schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten. Der Direktor des Museums für Asiatische Kunst Berlin kann darüber hinaus – ebenfalls mit schriftlicher Vollmacht – ausländische Mitglieder, bei denen es sich um Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen handelt, in unbegrenzter Zahl vertreten.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht, die Jahresabrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
- Änderungen der Satzung,
- Wahlen zum Vorstand,
- Wahlen der Rechnungsprüfer,
- Auflösung der Gesellschaft.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefaßt, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Verlangt ein Mitglied der Mitgliederversammlung oder Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung, so muß geheime Wahl durchgeführt werden.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, wenn deren Beratung und Beschlußfassung gewünscht wird.
§ 8 Das Kuratorium
- Zur Unterstützung und Beratung des Vorstands beruft dieser ein Kuratorium und ernennt aus dessen Mitgliedern einen Kuratoriumsvorsitzenden.
- Das Kuratorium besteht aus höchstens 18 Persönlichkeiten, vorwiegend Mitgliedern und Förderern der Gesellschaft. Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Wiederberufungen sind zulässig.
- Die Beratungen des Kuratoriums finden jährlich mindestens einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorstandes statt, der an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen kann.
- Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.
§ 9 Auflösung
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung von Kunst und Kultur durch das Museum für Asiatische Kunst Berlin.
Berlin, 25.10.2000
