Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Ostasiatische Kunst e.V.

§ 1           Name –  Sitz –  Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Ostasiatische Kunst“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2           Zweck

Der Verein setzt die Tradition der im Jahre 1926 gegründeten und nach dem 2. Weltkrieg aufgelösten Gesellschaft für Ostasiatische Kunst fort.

Sein Zweck ist die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis und des Verständnisses Ostasiatischer Kunst und die Förderung der „Ostasiatischen Kunstsammlung des Museums für Asiatische Kunst“ Staatliche Museen zu Berlin, Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Berlin.

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinnerzielung. Der Verein ist selbstlos tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausbezahlt werden, sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.

§ 3           Zweckerreichende Maßnahmen

Der Verein erreicht seinen Zweck durch:

a)  die Herausgabe der Mitglieder-Zeitschrift „Ostasiatische Zeitschrift“, durch die die Kenntnis und das Verständnis für ostasiatische Kunst maßgeblich gefördert werden soll.

b)  Veranstaltung von Vorträgen, Vorführungen, Besprechung von relevanter
Kunstliteratur,  Besichtigung von Sammlungen, Unterstützung von Forschung etc.;

c)  Veranstaltung von Ausstellungen;

d)  finanzielle Unterstützung der Ostasiatischen Kunstsammlung des Museums für
Asiatische Kunst, Berlin bei der Durchführung von Ausstellungen;

e)   Ankauf von zukünftigen Dauerleihgaben bzw. Schenkungen an das Museum für
Asiatische Kunst, Berlin;

f)   sowie alle anderen Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes führen.

 § 4           Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

Durch Beschlussfassung des Vorstandes können ein wissenschaftliches Kuratorium sowie ein rechtlich-wirtschaftlicher Beirat geschaffen werden, die den Vorstand bei seiner Arbeit beraten sollen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen werden vom Vorstand berufen.

 § 5           Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
  3. Es gibt Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung
mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Sie haben keinerlei
Beiträge zu leisten.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können hervorragende ausländische Forscher
vom Vorstand ernannt werden. Sie haben keinerlei Beiträge zu entrichten.

Von den Fördermitgliedern wird erwartet, dass sie außer ihrem Mitgliedsbeitrag
jährlich eine Spende von mindestens € 500 (für natürliche Personen) bzw. eine
Spende von € 1.000 (für juristische Personen) für die Zwecke des Vereins zur
Verfügung stellen.

4.   Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages, der erstmals
fällig ist mit dem Beitritt, für das jeweils laufende Geschäftsjahr verbunden
.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5.  Die Mitgliedschaft erlischt

a)       durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,

b)       durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des
Geschäftsjahres.

c)       durch Streichung durch den Vorstand.
Diese kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger
Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres, oder wenn durch das Verbleiben
das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet sind.

§ 6           Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

  1. Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden;

– mindestens zwei Stellvertretern, darunter dem Schriftführer
und Schatzmeister;

– einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vertreter
des Museums für Asiatische Kunst.

– weiteren sachkundigen Personen.
Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

2.  Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder die stellvertretenden
Vorsitzenden jeweils zu zweit;

3.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres
statt. Wiederwahlen sind zulässig.

4.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5.  Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7           Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
  2. Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen eines Viertel der Mitglieder oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der auf ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder können sich von anderen Mitgliedern oder einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person vertreten lassen.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht, die Jahresrechnungslegung und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Änderung der Satzung,

b)  Wahlen zum Vorstand,

c)  Wahlen der Rechnungsprüfer,

d)  Auflösung des Vereins.

6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, das
Gesetz oder die Satzung sehen eine andere Mehrheit vor. Auf Antrag eines Mitgliedes
werden Beschlüsse in geheimer Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

7.  Für eine Satzungsänderung und/oder die Auflösung des Vereins ist die absolute
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen, wenn deren Beratung und Beschlussfassung gewünscht
wird.

§ 8           Benachrichtigungen

Wenn und soweit ein Mitglied dem Verein seine e-mail Adresse mitteilt, erklärt es sich bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass alle in dieser Satzung vorgesehenen Benachrichtigungen an es per e-mail versandt werden dürfen.

 § 9           Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sowie bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung von Kunst und Kultur durch das Museum für Asiatische Kunst,  Staatliche Museen zu Berlin, Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Berlin.

Berlin, 01. Dezember 2016

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 71 Ans. 1 Satz 4 BHB.

 

Prof. Dr. Jeong-hee Lee-Kalisch                                                                    Martin Bernhardt
– Vorsitzende  –                                                                                                    – Schriftführer –